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§ 42c UrhG

ÖBl-LeitsätzeUrheberrechtHelmut Gamerith (bearb.)Bl-LS 2009/68Bl-LS 2009, 22 - 23 Heft 1 v. 1.1.2009

§ 42c UrhG

Durch § 42c UrhG soll sichergestellt sein, dass über aktuelle Tagesereignisse berichtet werden kann, ohne dass geschützte Werke beeinträchtigt werden.

OGH 4 Ob 92/08w

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