§ 42c UrhG
Durch § 42c UrhG soll sichergestellt sein, dass über aktuelle Tagesereignisse berichtet werden kann, ohne dass geschützte Werke beeinträchtigt werden.
OGH 4 Ob 92/08w
§ 42c UrhG
Durch § 42c UrhG soll sichergestellt sein, dass über aktuelle Tagesereignisse berichtet werden kann, ohne dass geschützte Werke beeinträchtigt werden.
OGH 4 Ob 92/08w