§ 4 Abs 1 MSchG
In der vorliegenden Entsch geht es im Wesentlichen um die Unterscheidungskraft des Zeichens. Dabei ist auf die Wahrnehmungen der beteiligten Verkehrsteilnehmer sowie des Durchschnittsverbrauchers abzustellen.
VwGH 2006/04/0110
§ 4 Abs 1 MSchG
In der vorliegenden Entsch geht es im Wesentlichen um die Unterscheidungskraft des Zeichens. Dabei ist auf die Wahrnehmungen der beteiligten Verkehrsteilnehmer sowie des Durchschnittsverbrauchers abzustellen.
VwGH 2006/04/0110