§ 390 Abs 3 EO
Auch nachträglich kann das Gericht eine Sicherheitsleistung auferlegen, wofür grundsätzlich eine Änderung der Verhältnisse erforderlich ist.
OGH 4 Ob 120/08p
§ 390 Abs 3 EO
Auch nachträglich kann das Gericht eine Sicherheitsleistung auferlegen, wofür grundsätzlich eine Änderung der Verhältnisse erforderlich ist.
OGH 4 Ob 120/08p