§ 9a Abs 1 Z 1 UWG
Ein Unterlassungsanspruch besteht dann, wenn jemand im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken öffentlich bekanntmacht bzw. mitteilt, dass er Verbrauchern neben Waren oder Dienstleistungen Prämien gewährt.
OGH 4 Ob 108/08y
§ 9a Abs 1 Z 1 UWG
Ein Unterlassungsanspruch besteht dann, wenn jemand im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken öffentlich bekanntmacht bzw. mitteilt, dass er Verbrauchern neben Waren oder Dienstleistungen Prämien gewährt.
OGH 4 Ob 108/08y