§ 9a Abs 1 UWG
Ein Dritter, der eine verpönte Zugabe ankündigt, welche einem wettbewerbswidrigen Anlockeffekt dient, haftet für die Förderung des Abschlusses fremder Hauptgeschäfte.
OGH 4 Ob 108/08y
§ 9a Abs 1 UWG
Ein Dritter, der eine verpönte Zugabe ankündigt, welche einem wettbewerbswidrigen Anlockeffekt dient, haftet für die Förderung des Abschlusses fremder Hauptgeschäfte.
OGH 4 Ob 108/08y