§ 14 UWG; § 18 UWG
Der Unterlassungsanspruch nach Lauterkeitsrecht richtet sich gegen denjenigen, von dem die Störung ausgeht und auf dessen maßgeblichem Willen sie beruht. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Frage der Zurechnung eingegangen.
OGH 4 Ob 107/08a; OGH 4 Ob 106/08d