§ 1 Abs 1 UrhG
Es obliegt der Rechtsprechung, ob ein konkretes Arbeitsergebnis als Werk iSd des UrhG zu qualifizieren ist, da erst dann die Schutzmechanismen des UrhG zu greifen beginnen. Christian Handig geht in seinem Beitrag auf verschiedene Werkarten, insb die Fotografie ein und leitet auf die europäische Ebene über, welche diesbezüglich eine Harmonisierung einfordert.