Zusammenfassung: Der OPM hatte sich mit den Voraussetzungen einer ernsthaften Markenbenutzung zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 10a MSchG; § 33a MSchG
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Zusammenfassung: Der OPM hatte sich mit den Voraussetzungen einer ernsthaften Markenbenutzung zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 10a MSchG; § 33a MSchG
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