§ 1 Abs 1 Z 1 UWG neu
Der OGH hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen eine nicht dem Lauterkeitsrecht ieS zuzuordnende generelle Norm als unlautere Geschäftspraktik zu qualifizieren ist.
OGH 8.7.2008, 4 Ob 99/08z - Fahrschulgruppe