Zusammenfassung: Der OPM hatte sich mit der verwechselbaren Ähnlichkeit diverser Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 41 bei identen Marken zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 30 MSchG
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Zusammenfassung: Der OPM hatte sich mit der verwechselbaren Ähnlichkeit diverser Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 41 bei identen Marken zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 30 MSchG
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