§ 5 Abs 1 KartG; Art 82 EGV
Der OGH hatte sich mit der Auslegung des Begriffs des Missbrauchs iZm marktbeherrschender Stellung zu befassen. Wonach bestimmt sich die Auslegung? Ist ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung schon dann gegeben, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen seine Mitbewerber behindert?