Zusammenfassung: Das OLG Wien hatte zu entscheiden, ob anhängige oder offene Anträge auf gerichtliche Vorerhebungen, die vor dem 1.1.2008 beantragt wurden, nach den alten oder neuen Bestimmungen der StPO zu erledigen sind. Mit Anmerkungen von Dr. Alexander Cizek, LL.M.
Rechtsgrundlagen: § 516 Abs 2 der Übergangsbestimmungen idF des StrafprozessreformbegleitG