; § 9 Abs 1 UWG; § 4 Abs 1 MSchG
Für Dienstleistungen einer Werbeagentur, der Markt- und Meinungsforschung oder einer Unternehmensberatung ist " markant" nicht beschreibend, sondern unterscheidungskräftig.
OGH 11.12.2007, 17 Ob 25/07m
; § 9 Abs 1 UWG; § 4 Abs 1 MSchG
Für Dienstleistungen einer Werbeagentur, der Markt- und Meinungsforschung oder einer Unternehmensberatung ist " markant" nicht beschreibend, sondern unterscheidungskräftig.
OGH 11.12.2007, 17 Ob 25/07m