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; § 9 Abs 1 UWG; § 4 Abs 1 MSchG

ÖBl-LeitsätzeWettbewerbsrechtHelmut GamerithBl-LS 2008/57Bl-LS 2008, 73 Heft 2 v. 15.3.2008

; § 9 Abs 1 UWG; § 4 Abs 1 MSchG

Für Dienstleistungen einer Werbeagentur, der Markt- und Meinungsforschung oder einer Unternehmensberatung ist " markant" nicht beschreibend, sondern unterscheidungskräftig.

OGH 11.12.2007, 17 Ob 25/07m

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