§ 10 Abs 1 MSchG; § 10 Abs 2 MSchG; § 1 UWG; § 2 UWG
Die Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu beurteilen, dh es ist auf die Wechselbeziehungen zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren Bedacht zu nehmen.