Zusammenfassung: Das KOG hatte zu entscheiden, ob eine Beweisaufnahme ohne Zuziehung der Parteien zur Verletzung des rechtlichen Gehörs der Parteien führt.
Rechtsgrundlagen: § 38 KartG; § 20 AußStrG
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Zusammenfassung: Das KOG hatte zu entscheiden, ob eine Beweisaufnahme ohne Zuziehung der Parteien zur Verletzung des rechtlichen Gehörs der Parteien führt.
Rechtsgrundlagen: § 38 KartG; § 20 AußStrG
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