Zusammenfassung: Das KOG hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine gegen das KartG verstoßende Verhaltensweise, die jedoch bis zum Zeitpunkt der Entscheidung eingestellt wurde, nach der alten Rechtslage Gegenstand einer die Zuwiderhandlung feststellenden Entscheidung sein kann.
Rechtsgrundlagen: § 28 KartG 2005; § 90 KartG 2005; § 8a KartG 2005