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§ 391 Abs 1 EO; § 399 Abs 1 Z 2 EO

ÖBl-LeitsätzeExekutionsrechtHelmut GamerithÖBl-LS 2007/213ÖBl-LS 2007, 271 Heft 6 v. 1.11.2007

Zusammenfassung: Der OGH betont die gebotene Befristung einstweiliger Verfügungen und erläutert, dass der Abschluss des Verfahrens über den Hauptanspruch nicht die Ungültigkeit der EV bewirkt; die Aufhebung der EV müsse vielmehr nach Rechtskraft eines dem Hauptanspruch stattgebenden Urteils beantragt werden.

Rechtsgrundlagen: § 391 Abs 1 EO; § 399 Abs 1 Z 2 EO

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