Zusammenfassung: Der OGH betont die gebotene Befristung einstweiliger Verfügungen und erläutert, dass der Abschluss des Verfahrens über den Hauptanspruch nicht die Ungültigkeit der EV bewirkt; die Aufhebung der EV müsse vielmehr nach Rechtskraft eines dem Hauptanspruch stattgebenden Urteils beantragt werden.
Rechtsgrundlagen: § 391 Abs 1 EO; § 399 Abs 1 Z 2 EO