Zusammenfassung: Bei einer Aneinanderreihung von Zeichen behält die übernommene Marke nicht zwangsläufig ihre selbständige Kennzeichnungskraft. Entscheidend ist der Gesamteindruck der Durchschnittsverbraucher.
Rechtsgrundlagen: Art 9 Abs 1 lit b GMV; § 9 Abs 3 UWG