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Art 9 Abs 1 lit b GMV; § 9 Abs 3 UWG

ÖBl-LeitsätzeMarkenrechtHelmut GamerithÖBl-LS 2007/191ÖBl-LS 2007, 267 - 268 Heft 6 v. 1.11.2007

Zusammenfassung: Bei einer Aneinanderreihung von Zeichen behält die übernommene Marke nicht zwangsläufig ihre selbständige Kennzeichnungskraft. Entscheidend ist der Gesamteindruck der Durchschnittsverbraucher.

Rechtsgrundlagen: Art 9 Abs 1 lit b GMV; § 9 Abs 3 UWG

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