§ 2 Abs 2 UWG
Die Irreführungseignung einer Werbeankündigung richtet sich nach dem Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers. die gesetzliche Differenzierung zwischen Stromanbietern und Netzbetreibern wirkt sich auf die Beurteilung der Irreführungseignung nicht unmittelbar aus.