Zusammenfassung: Der OGH nimmt zur Auslegung eines Garantievertrages Stellung und erläutert, dass die Bezeichnung als " autorisierter Fachhändler" die Befugnis zur Begründung eines rechtswirksamen Garantieverhältnisses zwischen dem Hersteller und dem Endabnehmer indiziert.
Rechtsgrundlagen: § 914 ABGB; § 915 ABGB