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§ 914 ABGB; § 915 ABGB

ÖBl-LeitsätzeZivilrechtHelmut GamerithÖBl-LS 2007/204ÖBl-LS 2007, 269 Heft 6 v. 1.11.2007

Zusammenfassung: Der OGH nimmt zur Auslegung eines Garantievertrages Stellung und erläutert, dass die Bezeichnung als " autorisierter Fachhändler" die Befugnis zur Begründung eines rechtswirksamen Garantieverhältnisses zwischen dem Hersteller und dem Endabnehmer indiziert.

Rechtsgrundlagen: § 914 ABGB; § 915 ABGB

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