Zusammenfassung: Die Autorin weist darauf hin, dass trotz des Verzichts auf die Differenzierung zwischen " großein" und " kleinen" Rechten im neugestalteten § 1 VerwGesG trotzdem noch eine Unterscheidung erforderlich ist, solange die Abgrenzung noch in Betriebsgenehmigungen und Verträgen berücksichtigt wird. Zur Veranschaulichung der Schwierigkeiten bei der Unterscheidung der den von Verwertungsgesellschaften auszuübenden " kleinen" und den den Urhebern und Verlegern zustehenden " großen" Rechten bezieht Scholz auch zwei einschlägige OGH-Entscheidungen in ihre Ausführungen mit ein.