Zusammenfassung: Sofern die Behinderungsabsicht auch ein wesentliches Handlungsmotiv darstellt, ist die Annahme eines sittenwidrigen Markenrechtserwerbs gerechtfertigt.
Rechtsgrundlagen: § 34 MSchG; § 1 UWG
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Zusammenfassung: Sofern die Behinderungsabsicht auch ein wesentliches Handlungsmotiv darstellt, ist die Annahme eines sittenwidrigen Markenrechtserwerbs gerechtfertigt.
Rechtsgrundlagen: § 34 MSchG; § 1 UWG
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