Zusammenfassung: Der OGH konkretisiert den Schutzbereich des Gemeinschaftsgeschmackmusterrechts und erläutert, dass die Unterschutzstellung als Gemeinschaftsgeschmackmuster nicht das Ziel der Vorbeugung oder Verhinderung von Verwechslungsgefahr bedingt.
Rechtsgrundlagen: Art 3 lit a GGV; Art 4 Abs 1 GGV; Art 6 Abs 1 GGV