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§ 22 PatG; § 120 PatG; § 163 PatG; Art 69 Abs 1 EPÜ; § 22a PatG

ÖBl-LeitsätzeGewerblicher RechtsschutzHelmut GamerithBl-LS 2007/126Bl-LS 2007, 158 - 159 Heft 4 v. 19.7.2007

Zusammenfassung: Für ein Feststellungsverfahren bezüglich eines in Österreich gültigen europäischen Patents ist nur der für Österreich erstellte Anspruchssatz maßgeblich. Eine eidesstaatliche Erklärung bildet kein zulässiges Beweismittel.

Rechtsgrundlagen: § 22 PatG; § 120 PatG; § 163 PatG; Art 69 Abs 1 EPÜ; § 22a PatG

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