Zusammenfassung: Das KOG nimmt zur Rekurslegitimation der Amtsparteien im Kartellverfahren Stellung und erläutert, dass die Begründung einer Unternehmensverbindung nach § 7 Abs 1 Z 5 KartG schon bei Vorliegen der Möglichkeit zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses auf ein anderes Unternehmen anzunehmen ist. Eine entsprechende Parteienabsicht oder die tatsächliche Ausübung der Einflussmöglichkeit bilden hingegen keine Begründungsvoraussetzungen.