Zusammenfassung: Der Autor unterzieht eine Entscheidung des OGH, in der dieser die Abgrenzungsmerkmale zwischen den Bestimmungsmerkmalen für eine schutzfähige Erfindung im Gebrauchsmuster- und im Patentrecht konkretisierte und dabei eine Definiton zugrundelegte, welche in einer BGH-Entscheidung ausdrücklich abgelehnt wurde, einer kritischen Analyse. Nach Gegenüberstellung der beiden Entscheidungen spricht sich der Verfasser für die Maßgeblichkeit der selben Schutzrechtsvoraussetzungen für technische Erfindungen im Gebrauchsmuster- und Patentrecht aus, um die Kohärenz des gesamten Schutzrechtssystems zu gewährleisten.