Zusammenfassung: Für die kollisionsrechtliche Beurteilung von Schadenersatzforderungen aus Ehrverletzungen ist das Deliktsstatut maßgeblich; die Anknüpfung wettbewerbsrechtlicher Ersatzansprüche richtet sich nach dem Wirkungsort.
Rechtsgrundlagen: § 48 Abs 1 IPRG; § 1330 ABGB