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§ 48 Abs 1 IPRG; § 1330 ABGB

ÖBl-LeitsätzeGewerblicher RechtsschutzHelmut GamerithBl-LS 2006/149Bl-LS 2006, 216 Heft 5 v. 1.10.2006

Zusammenfassung: Für die kollisionsrechtliche Beurteilung von Schadenersatzforderungen aus Ehrverletzungen ist das Deliktsstatut maßgeblich; die Anknüpfung wettbewerbsrechtlicher Ersatzansprüche richtet sich nach dem Wirkungsort.

Rechtsgrundlagen: § 48 Abs 1 IPRG; § 1330 ABGB

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