Zusammenfassung: Eine fehlende Frist im Urteilsbegehren hat nicht die Unbestimmtheit des Begehrens zur Folge, sondern erfordert die Beifügung einer angemessenen Frist durch das Gericht. Dies ist auch bei der Befristung der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung zu beachten.
Rechtsgrundlagen: § 25 Abs 3 UWG; § 409 Abs 2 ZPO