§ 1 UWG; § 367 Z 25 GewO; § 41 oö BauO
Sittenwidrigkeit liegt bei einer Wettbewerbsverletzung nur vor, wenn ein sachlich nicht gerechtfertigter Vorsprung Dritten gegenüber entsteht und dieser darüber hinaus geeignet ist, eine wesentliche Nachfrageverlagerung zu verursachen.