§ 4 UWG; § 4 Abs 1 Z 4 MSchG; Art 3 Abs 1 lit c MarkenRL
Der Schutz von Markenbestandteilen setzt dessen Unterscheidungskraft und die beabsichtigte Vorbeugung von Verwechslungsgefahr voraus. Dies gilt auch bei der Verwendung des Zeichens als Domainbezeichnung.