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Sittenwidrige Behinderung durch " catch-all"-Funktion

Gewerblicher RechtsschutzMarkus Fallenböck (Glosse)ÖBl 2006/31ÖBl 2006, 132 - 137 Heft 3 v. 1.5.2006

§ 1 UWG; § 9 UWG; § 18 UWG; § 10a MSchG; § 43 ABGB

Der OGH erläutert, dass die Erstellung einer catch-all-Funktion bei Internet-Domainbezeichnungen weder als markenrechtliche Verwendungshandlung noch als unbefugte Verwendung eines fremden Namens zu qualifizieren ist. Weiters betont er die Sittenwidrigkeit des sogenannten " typo-squattings".

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