§ 1 UWG; § 9 UWG; § 18 UWG; § 10a MSchG; § 43 ABGB
Der OGH erläutert, dass die Erstellung einer catch-all-Funktion bei Internet-Domainbezeichnungen weder als markenrechtliche Verwendungshandlung noch als unbefugte Verwendung eines fremden Namens zu qualifizieren ist. Weiters betont er die Sittenwidrigkeit des sogenannten " typo-squattings".