§ 18 UWG
Sofern eine vertraglich normierte Möglichkeit zur Verhinderung der Wettbewerbsverletzung eines Geschäftspartners besteht, kann der Unternehmensbesitzer zur Verantwortung gezogen werden.
OGH 12.07.2005, 4 Ob 131/05a
§ 18 UWG
Sofern eine vertraglich normierte Möglichkeit zur Verhinderung der Wettbewerbsverletzung eines Geschäftspartners besteht, kann der Unternehmensbesitzer zur Verantwortung gezogen werden.
OGH 12.07.2005, 4 Ob 131/05a