Zusammenfassung: Das OLG Wien prüft, ob ein Parallelimport eine Markenrechtsverletzung begründet und bejaht bei Gleichheit der Zeichen auch dann einen Unterlassungsanspruch, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Parallelimport nicht erfüllt sind.
Rechtsgrundlagen: § 10 Abs 1 Z 1 MSchG; Art 7 MarkenRL; § 10b MSchG