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Art 6 Abs 1 lit c MarkenRL; Art 234 EG; Art 3a Abs 1 lit d, e, g, - 9LVglVVerbung; Art 4 Abs 1 und 2 finnisches Markengesetz

ÖBl-LeitsätzeGewerblicher RechtsschutzHelmut GamerithBl-LS 2005/250Bl-LS 2005, 211 Heft 5 v. 1.10.2005

Zusammenfassung: Der EuGH erläutert, dass sich die Zulässigkeit der Markennutzung durch einen Dritten isd Art 6 Abs 1 lit c MarkenRL danach richtet, ob die Nutzung für den Nachweis der Bestimmung der Ware erforderlich ist. Sofern neben der Ware selbst auch Ersatz- und Zubehörteile vertrieben werden, stehe die Markennutzung mit den Gepflogenheiten im Gewerbe und Handel in Einklang.

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