Zusammenfassung: Der OGH nimmt zur Auslegung des Tatbestandselements des " beherrschenden Einflusses auf ein anderes Unternehmen" Stellung und konkretisiert die Abgrenzungsmerkmale zwischen einer vertikalen Vertriebsbindung und einem Zusammenschluss.
Rechtsgrundlagen: § 41 Abs 1 KartG; § 8a KartG; § 30a KartG