§ 8 PatG; § 9 PatG
Bei einem Ausstieg aus den Verhandlungen über die Diensterfindungsansprüche findet die vergleichsweise getroffene Übereinkunft keine Anwendung mehr für den betreffenden Arbeitnehmer.
OGH 02.02.2005, 9 ObA 7/04 a - L- Fasern.
§ 8 PatG; § 9 PatG
Bei einem Ausstieg aus den Verhandlungen über die Diensterfindungsansprüche findet die vergleichsweise getroffene Übereinkunft keine Anwendung mehr für den betreffenden Arbeitnehmer.
OGH 02.02.2005, 9 ObA 7/04 a - L- Fasern.