§ 8 PatG; § 9 PatG
Die Nutzung einer Diensterfindung durch eine 100%ige Tochtergesellschaft steht einer Eigennutzung des Dienstgebers gleich.
OGH 02.02.2005, 9 ObA 7/04 a - L- Fasern.
§ 8 PatG; § 9 PatG
Die Nutzung einer Diensterfindung durch eine 100%ige Tochtergesellschaft steht einer Eigennutzung des Dienstgebers gleich.
OGH 02.02.2005, 9 ObA 7/04 a - L- Fasern.