Zusammenfassung: Der OGH qualifiziert das kartellrechtliche Missbrauchsverfahren als zweiseitiges außerstreitiges Antragsverfahren und konkretisiert den Inhalt des verfahrenseinleitenden Sachantrags.
Rechtsgrundlagen: § 16 AußStrG; § 43 KartG; § 405 ZPO; § 7 Abs 1 EO