Zusammenfassung: Da der OGH in Kartellrechtssachen ausschließlich als Rechtsinstanz fungiert, ist er zur Überprüfung der Beweiswürdigung nicht legitimiert.
Rechtsgrundlagen: § 52 Abs 1 AußStrG; § 42b Abs 5 KartG; § 6 ABGB; § 7 ABGB
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Zusammenfassung: Da der OGH in Kartellrechtssachen ausschließlich als Rechtsinstanz fungiert, ist er zur Überprüfung der Beweiswürdigung nicht legitimiert.
Rechtsgrundlagen: § 52 Abs 1 AußStrG; § 42b Abs 5 KartG; § 6 ABGB; § 7 ABGB
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