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§ 52 Abs 1 AußStrG; § 42b Abs 5 KartG; § 6 ABGB; § 7 ABGB

ÖBl-LeitsätzeGewerblicher RechtsschutzHelmut GamerithBl-LS 2005/177Bl-LS 2005, 173 Heft 4 v. 1.8.2005

Zusammenfassung: Da der OGH in Kartellrechtssachen ausschließlich als Rechtsinstanz fungiert, ist er zur Überprüfung der Beweiswürdigung nicht legitimiert.

Rechtsgrundlagen: § 52 Abs 1 AußStrG; § 42b Abs 5 KartG; § 6 ABGB; § 7 ABGB

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