§ 4 Nr 10 dUWG
Die Erfüllung des Tatbestands des § 4 Nr 10 dUWG kann nur im Fall eines gezielten Verdrängungswettbewerbs mit Behinderungsabsicht bejaht werden.
OGH 14.03.2005, 4 Ob 255/04 k - Sportwetten im Internet
§ 4 Nr 10 dUWG
Die Erfüllung des Tatbestands des § 4 Nr 10 dUWG kann nur im Fall eines gezielten Verdrängungswettbewerbs mit Behinderungsabsicht bejaht werden.
OGH 14.03.2005, 4 Ob 255/04 k - Sportwetten im Internet