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§ 11 Abs 3 MSchG; § 30 Abs 1 Z 2 MSchG

ÖBl-LeitsätzeGewerblicher RechtsschutzHelmut GamerithBl-LS 2005/149Bl-LS 2005, 170 Heft 4 v. 1.8.2005

Zusammenfassung: Der Erwerber ist zum Verfahrenseintritt in das markenrechtliche Verfahren des Rechtsvorgängers beim Patentamt legitimiert.

Rechtsgrundlagen: § 11 Abs 3 MSchG; § 30 Abs 1 Z 2 MSchG

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