Zusammenfassung: Der Erwerber ist zum Verfahrenseintritt in das markenrechtliche Verfahren des Rechtsvorgängers beim Patentamt legitimiert.
Rechtsgrundlagen: § 11 Abs 3 MSchG; § 30 Abs 1 Z 2 MSchG
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Zusammenfassung: Der Erwerber ist zum Verfahrenseintritt in das markenrechtliche Verfahren des Rechtsvorgängers beim Patentamt legitimiert.
Rechtsgrundlagen: § 11 Abs 3 MSchG; § 30 Abs 1 Z 2 MSchG
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