Zusammenfassung: Der OGH nimmt zur Feststellung einer Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels Stellung und qualifiziert den Marktanteil auf dem gemeinsamen Markt als wichtigen Indikator. Alle zur Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels tauglichen Vereinbarungen seien nur noch nach Maßgabe des Art 81 EG zu prüfen. Die verbindliche Einschränkung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen in einem Vertrag zwischen zwei selbständigen Unternehmern begründe eine Wettbewerbseinschränkung nach Art 81 Abs 1 EG.