§ 14 UWG
Die Zulässigkeit einer Unterlassungsklage bzw eines Sicherungsantrags setzt das Vorliegen von Wiederholungsgefahr bei Schluss der Verhandlung voraus. Die amtswegige Löschung des rechtswidrig handelnden Unternehmen hat den Entfall der Wiederholungsgefahr zur Folge.