§ 9 Abs 2 UWG; § 9 Abs 4 UWG; § 16 UWG; § 150 Abs 1 PatG; § 273 ZPO
Im Wettbewerbsrecht und im Patentrecht wird dieselbe Berechnungsmethode für die Höhe des zu leistenden Schadenersatz verwendet. Er ist in Höhe des angemessenen Entgelts für die Benutzung anzusetzen.
OGH 08.06.2004, 4 Ob 119/04k