§ 1 UWG; Art 49 ff EG; § 20 Abs 1 ECG; § 1 Abs 1 PrR-G; § 3 Abs 1 PrTV-G
Unter die Dienstleistungsfreiheit nach Art 28 EG fällt auch die Ausstrahlung von Fernsehprogrammen. Es gilt das Urspungslandprinzip. Deshalb müssen die nationalen Vorschriften eines Mitgliedstaates eingehalten werden, in dem der Sitz des Hörfunkunternehmerns sich befindet. In Österreich sind daher Zulassungen gem des PrR-G notwendig.