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Gewerblicher RechtsschutzHon.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.Bl-LS 2004/168Bl-LS 2004, 211 Heft 5 v. 1.10.2004

§ 10 Abs 2 MSchG; Art 5 Abs 2 MarkenRL

Damit eine Marke eine bekannte iSd § 10 Abs 2 MSchG ist, muss sie einem nicht unbedeutenden Teil des beteiligten Verkehrskreises bekannt sein. Bei der Bewertung der unlauteren Benützung der bekannten Marke ist eine Interessensabwägung vorzunehmen.

OGH 25.05.2004, 4 Ob 36/04d

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