§ 10 Abs 2 MSchG; Art 5 Abs 2 MarkenRL
Damit eine Marke eine bekannte iSd § 10 Abs 2 MSchG ist, muss sie einem nicht unbedeutenden Teil des beteiligten Verkehrskreises bekannt sein. Bei der Bewertung der unlauteren Benützung der bekannten Marke ist eine Interessensabwägung vorzunehmen.
OGH 25.05.2004, 4 Ob 36/04d