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Gewerblicher RechtsschutzHon.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.Bl-LS 2004/57Bl-LS 2004, 114 Heft 3 v. 1.6.2004

§ 2 UWG

Für die Bedeutung eines Werbeslogans ist der beim betroffen Verkehrskreis entstandene Gesamteindruck maßgegebend. So hat der OGH entschieden, dass die Behauptung der neue Glasreiniger steigert den Glanz " um 100%", nicht sofort von den meisten als übertriebene Werbung aufgefasst wird.

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