§ 7 UWG; § 274 ZPO
In einem auf § 7 UWG basierenden Sicherungsverfahren genügt die Bescheinigung der Wahrheit der in Frage stehenden Behauptung, damit kein Unterlassungsanspruch mehr besteht. Bei vergleichender Werbung muss der Werbende nur die Wahrheit seiner Behauptung bescheinigen.