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Entscheidung - OGH 16.12.2003, 4 Ob 250/03y

Gewerblicher RechtsschutzHon.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.Bl-LS 2004/62Bl-LS 2004, 115 Heft 3 v. 1.6.2004

§ 7 UWG; § 274 ZPO

In einem auf § 7 UWG basierenden Sicherungsverfahren genügt die Bescheinigung der Wahrheit der in Frage stehenden Behauptung, damit kein Unterlassungsanspruch mehr besteht. Bei vergleichender Werbung muss der Werbende nur die Wahrheit seiner Behauptung bescheinigen.

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