vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Führungsmitglied

Gewerblicher RechtsschutzHon.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.Bl-LS 2004/63Bl-LS 2004, 115 Heft 3 v. 1.6.2004

§ 7 UWG; § 502 Abs 1 ZPO

Bei der Beurteilung des Inhaltes eines Schreibens zieht der OGH den Gesamtzusammenhang und das Verständnis des betroffenen Verkehrskreises heran. Ist die Äußerung mehrdeutig, muss der Verfasser des Schreibens die ungünstigste aber noch ernstlich anzunehmende Auslegung gegen sich gelten lassen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!