§ 7 UWG; § 502 Abs 1 ZPO
Bei der Beurteilung des Inhaltes eines Schreibens zieht der OGH den Gesamtzusammenhang und das Verständnis des betroffenen Verkehrskreises heran. Ist die Äußerung mehrdeutig, muss der Verfasser des Schreibens die ungünstigste aber noch ernstlich anzunehmende Auslegung gegen sich gelten lassen.