§ 22a PatG; § 155 PatG
Im Patentverletzungsverfahren wird angenommen, dass jedes Produkt, das die gleichen Eigenschaften wie das patentierte Produkt besitzt, nach dem patentierten Verfahren erzeugt wurde. Das gilt solange, bis der Beklagte das Gegenteil beweist. Ebenfalls vom Schutzbereich des Patents fällt die inhaltsgleiche Gestaltung eines anderen Produktes.